Vorgehensweise bei Wolfssichtungen und Wolfsrissen

Information zur Vorgehensweise bei Wolfssichtungen und Wolfsvergrämungen und bei der Erlegung eines Risikowolfes in Kärnten

entsprechend der Verordnung der Landesregierung, betreffend die vorübergehende Ausnahme von den Schonvorschriften für den Wolf, LGBl. Nr. 8/2022.

Grundsätzlich sollte eine Wolfssichtung (wie auch jede andere Sichtung einer seltenen Wildtierart) entsprechend dokumentiert (Foto, Video, etc.) und gemeldet werden, durch Eingabe über nachfolgenden Link: https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/meldung-seltene-wildtierarten

 

Bei Wolfssichtungen (Risikowolf) im Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen für Rotwild ist folgende Vorgehensweise einzuhalten:

1. Eine Wolfssichtung und eine erste Vergrämung eines Risikowolfes durch den Grundeigentümer, Tierhalter oder Jäger, durch optische und/oder akustische Signale, ist entsprechend der Verordnung betreffend die vorübergehende Ausnahme von den Schonvorschriften für den Wolf, unverzüglich über nachfolgenden Link zu dokumentieren: https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/vergraemung-eines-wolfes

2. Sollte der Wolf aufgrund der ersten Vergrämung nicht flüchten bzw. sollte sich innerhalb von vier Wochen nach der ersten Vergrämung, in einem Radius von 10 km vom Ort der ersten Vergrämung, neuerlich ein Wolf im Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhalten, dann hat eine zweite Vergrämung dieses Wolfes von einem zuständigen Jäger durch einen Warn- oder Schreckschuss mit einer Jagdwaffe stattzufinden. Diese zweite Vergrämung ist ebenso unverzüglich über nachfolgenden Link zu dokumentieren: https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/vergraemung-eines-wolfes

3. Sollte der Wolf nicht flüchten bzw. sollte sich innerhalb von vier Wochen nach der ersten Vergrämung, in einem Radius von 10 km vom Ort der ersten oder zweiten Vergrämung, neuerlich ein Wolf im Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhalten, dann kann eine weidgerechte Erlegung des Wolfes durch den zuständigen Jäger mit einer Jagdwaffe stattfinden (§ 4 Abs 1 Z.1 der Wolfsverordnung).

Die Erlegung/Entnahme ist in dem Jagdgebiet, in dem die 1. oder 2.Vergrämung stattgefunden hat und in den an diese/s Jagdgebiet/e angrenzenden Jagdgebieten vorzunehmen. Die Entnahme darf jedoch höchsten in einem Radius von 10 km um die stattgefundenen und dokumentierten 1. und 2. Vergrämungen erfolgen.

Des Weiteren können Risikowölfe, die wiederholt sachgerecht geschützte Nutztiere töten oder verletzen, durch den zuständigen Jäger mit einer Jagdwaffe weidgerecht erlegt werden (§ 4 Abs 1 Z.2 iVm § 5 Abs 4 der Wolfsverordnung).

 

Die Erlegung ist  gemäß  §  8 Abs  3  derVerordnung  der  Landesregierung,  betreffen  die  vorübergehende Ausnahme von den Schonvorschriften für den Wolf, LGBl. Nr. 8/2022, unverzüglich zu melden:

  • von Montag 7.30 Uhr – Freitag 13 Uhr dem Wolfsbeauftragten des Landes Kärnten Herrn Mag. Roman Kirnbauer, roman.kirnbauer@ktn.gv.at, Tel.: 0664 80536 11416
  • von Freitag 13 Uhr – Montag 7.30 Uhr unter der Risshotline Tel.: 0664 80536 11499

Gemäß § 9 Abs 2 der zitierten Verordnung ist ein getöteter Wolf vom einschreitenden Jäger binnen 24 Stunden ab Meldung für eine Kontrolle durch die Landesregierung (Wolfsbeauftragten) zur Verfügung zu halten.

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